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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin – TauchPrV 2000

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)
2. Vermittlung von Kenntnissen in
  2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)
  2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)
  2.3 Wartungs-Inspektionskunde
  2.4 Seemannschaft
3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.
  3.1 Schweißen, Schneiden
  3.2 Betonieren
  3.3 Schalungsarbeiten
  3.4 Spülarbeiten
  3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen
  3.6 Hebearbeiten
  3.7 Montieren
  3.8 Suchen
  3.9 Abdichten
  3.10 Konservieren und Reinigen
4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.
  4.1 Arbeiten bei Strömung
  4.2 "Schwarzem Wasser"
  4.3 Nachttauchen
5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.
  5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers
  5.2 Erstellung einer Rettungskette
  5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort
  5.4 Transport

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25